Verein zur Förderung der Weinkultur

Inhalt

1. Name, Sitz und Zweck

2. Mitgliedschaft

3. Geschäftsjahr

4. Organe des Vereins

5. Vorstand

6. Mitgliederversammlung

7. Auflösung des Vereins

Satzung

  1. Name, Sitz und Zweck
    1. Der Verein wurde am 16. Februar 2005 gegründet und führt den Namen "Merler Weinfreunde e.V." im weiteren "MW e.V." genannt.
      Sitz des Vereins ist Zell-Merl. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Zweck des Vereins ist,
      1. die Ausrichtung des Merler Weinfestes.
        Dies beinhaltet die Planung, Bereitstellung von Finanzmittel, Organisation und Ausrichtung des Merler Weinfestes in Zusammenarbeit mit Merler Winzern und anderer Förderer des Merler Weinfestes. Unter andere Förderer sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, die zum Gelingen des Merler Weinfestes beitragen können, sei es durch Geld-, Sachspenden oder durch ihren persönlichen Einsatz.
        Das Merler Weinfest findet jährlich am 2. Wochenende im August statt.
        MW e.V. will einen Beitrag dazu leisten, dass die Dorfgemeinschaft gefördert und die kulturelle, historische Identität gestärkt wird.
      2. die Erhaltung und Förderung der Weinkultur.
        MW e.V. hat das Bestreben, Freunde des Weins und der Weinkultur zusammenzuführen.
        Aufgabe ist es, Bewusstsein für die Weinkultur als Bestandteil unseres Kulturlebens in unserer Region zu schaffen. Es werden Grundlagen und weiterführendes Wissen zum Thema Wein und Weinkultur vermittelt. Dieses Bestreben wird durch Aktivitäten in Form von Veranstaltungen, Exkursionen und Seminaren unterstützt.

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  2. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
    2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder ihre Ziele besondere Verdienste erworben haben. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung die Ernennung vollzieht.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person,
      2. durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren. Die Streichung enthebt nicht von der Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge.
      3. durch Erklärung des Austritts an den Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres,
      4. durch Ausschluss.
        Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist beim 1. Vorsitzenden einzureichen und von diesem der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
    5. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Alle Beiträge sind zu Jahresbeginn fällig und müssen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres entrichtet sein. Die Mitgliederversammlung kann für die Überschreitung dieses Termins einen Säumniszuschlag festsetzen. Für neu eintretende Mitglieder ist die Frist bis zum Jahresende verlängert.

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  3. Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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  4. Organe des Vereins
    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung.
    2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

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  5. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden,
      2. dem 2. Vorsitzenden,
      3. dem Schriftführer,
      4. dem Kassierer,
      5. zwei weiteren Mitgliedern.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt:
      den Vorstand auf zwei Jahre, sie kann in einem Wahlgang erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.
    3. Der Schriftführer hat nach den Beschlüssen des Vorstandes den Schriftverkehr zu führen. Er hat den 1. Vorsitzenden laufend, den übrigen Vorstand auf Verlangen über die Vorgänge zu unterrichten. Er hat das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen zu führen.
    4. Der Kassierer erledigt die laufenden Zahlungen selbständig; für außergewöhnliche Zahlungen bedarf er der Anweisung des I. Vorsitzenden. Er ist bevollmächtigt, über die Geldkonten des Vereins zu verfügen. Spätestens einen Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hat er dem Vorstand Rechnung zu legen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht vorzutragen.
      Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

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  6. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Schriftführer unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Schriftführer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme 7.3).
    3. Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
      1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
      2. Genehmigung der Jahresrechnung,
      3. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers (5.4),
      4. Wahl von Vorstandsmitgliedern (5.2),
      5. Wahl der Rechnungsprüfer (5.4),
      6. Bestätigung von Ehrenmitgliedern (2.3),
      7. Festsetzung des Jahresbeitrags (2.5),
      8. Entscheidung über Beschwerden (2.4.4),
      9. Änderungen der Satzung. Sie müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und die Einladung muss den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten haben.
      10. Auflösung des Vereins (7).
    4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer. Es ist von dem I. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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  7. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    3. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Merler Vereine. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Februar 2005 beschlossen.


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Weinfest in Merl am 2. August-Wochenende
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